Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schallplattenfabrik PALLAS GmbH und der ORCHESTROLA GmbH & Co. KG, jeweils Auf dem Esch 8, 49356 Diepholz

sowie der P+O COMPACT DISC GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 51, 49356 Diepholz

 

§ 1 ALLGEMEINES | GELTUNGSBEREICH

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2  ANGEBOT| ANGEBOTSUNTERLAGEN | PRODUKTIONSMATERIAL

1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. An unsere Angebote sind wir 30 Tage gebunden.

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind;
    vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Nicht vom Kunden geliefertes Produktionsmaterial und Werkzeuge, insbesondere Glasmaster, Väter, Mütter, Stamper, Film- und Bandmaterial und Druckvorlagen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Herstellungskosten trägt.

 

§ 3 PREISE| ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Sollte uns nach Abschluss des Vertrages ein Umstand bekannt werden, der über die Leistungsfähigkeit des Kunden Zweifel aufkommen lässt, behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorkasse auszuliefern.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
    uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 LIEFERZEIT | VERSAND

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ferner ist Voraussetzung, dass der Kunde uns alle für die Fertigung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt hat, soweit diese von ihm beizubringen sind.
  2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, max. 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
  3. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
  5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  7. Teilleistungen sind zulässig.
  8. Bedingt dadurch, dass verschiedene Produktionsabläufe koordiniert werden müssen, kommt es zu Überschüssen oder Ausschuss an Materialien. Dies hat zur Folge, dass die Bestellmengen nicht immer exakt eingehalten werden können. Wir sind deshalb berechtigt, die Auftragsmenge in zumutbarem Rahmen nach oben oder unten anzupassen.

Zumutbar sind Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb der folgenden Toleranzen: 

bis 500 Stück                         Toleranz  +/- 20 %

500 – 2.999 Stück                  Toleranz  +/- 10 %

3000 – 4.999 Stück                Toleranz  +/- 5 %

5000 –  9.999 Stück               Toleranz  +/- 300 Stück

10.000 – 19.999 Stück          Toleranz  +/- 400 Stück

ab 20.000 Stück                    Toleranz  +/- 500 Stück

Berechnet wird die gelieferte Menge.

  1. Das Transportmittel bestimmen wir nach billigem Ermessen.
    Wir haften nicht für den preiswertesten Versand.

 

§ 5 GEFAHRENÜBERGANG

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 6 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass
    dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  5. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
  6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.


§ 7 GESAMTHAFTUNG, HAFTUNG FÜR VON KUNDEN GELIEFERTE UNTERLAGEN

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als die in
  • 6 Abs. 4 – Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  1. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
  2. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftung verpflichtet.
  3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die von dem Kunden gelieferten oder in dessen Auftrag hergestellten Unterlagen und Materialien, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, wie z. B. Master, Druckfilme, Drucksachen, Umhüllungen, Beilagen usw. bleiben Eigentum des Kunden. Soweit es sich hier um digitale Daten handelt, ist der Kunde verpflichtet, uns diese als Kopien zur Verfügung zu stellen. Wir sind unsererseits nicht verpflichtet, davon Sicherungskopien zu fertigen. Wir nehmen diese Gegenstände unentgeltlich in Verwahrung. Dabei haften wir nur für eigenübliche Sorgfalt. Die Gegenstände sind durch uns nicht versichert. Der Kunde ist verpflichtet, diese Gegenstände nach Abschluss des Auftrages von uns unverzüglich zurückzufordern. Macht er von dieser Rückforderung innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab Übergabe an uns, keinen Gebrauch, gilt dieses als Zustimmung in die Vernichtung dieser Materialien durch uns. Wir sind dann berechtigt, diese Materialien zu vernichten, ohne dass wir verpflichtet wären, den Kunden nochmals zur Abholung aufzufordern. Wir empfehlen dem Kunden, die Gegenstände auf eigenes Risiko zu versichern.

 

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG DES KUNDEN BEI VERLETZUNG VON URHEBERRECHTEN, MARKENRECHTEN, LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN UND SONSTIGEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN

Sofern wir im Auftrage des Kunden fertigen (Schallplatten, CDs, DVDs oder sonstige Tonträger oder Datenträger), garantiert der Kunde, über das Recht zur mechanischen Vervielfältigung und ferner über das Recht zur Verwendung bestimmter Film-, Ton-, Daten- und sonstiger Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen in der Gänze oder in Teilen (beispielsweise an Samples oder Remixen oder Filmausschnitten oder Werkverbindungen) zu verfügen und er garantiert, sämtliche anfallenden Urheberrechts- oder sonstige Gebühren an die zuständigen Stellen abzuführen. Der Kunde garantiert weiterhin, dass alle Aufmachungen (Fotografien, Artwork, Texte und Ähnliches) nicht gegen Schutzrechte Dritter, wie z. B. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte und Ähnliches oder gegen sonstige gesetzliche Ge- und/oder Verbote verstoßen.

Der Kunde ist verpflichtet, uns in jede Richtung von Forderungen Dritter frei zu stellen, zum Beispiel von Forderungen von Urheberrechts- oder Leistungsschutzorganisationen sowie etwaiger Anwalts- oder Gerichtskosten, Forderungen von Urhebern und Produzenten, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Fotografen, Textern, Grafikern und allen sonstigen Rechteinhabern an den hergestellten Produkten, und zwar auf erste Anforderung. Wir sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die insoweit geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen oder nicht.

 

§ 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Diepholz, 1. Februar 2014

 

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